Wegen des im Beamtenrecht vorherrschenden Grundsatzes der „Weiterverwendung vor Versorgung“ stellt eine frühzeitige Versetzung in den Ruhestand immer nur die letzte Möglichkeit des Dienstherren im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beamten dar. Auch aufgrund des späteren Versorgungsabschlags durch die Frühpensionierung sind vorrangig andere Maßnahmen vorzuziehen. Insbesondere ist zunächst zu ermitteln, ob nicht ein anderer Dienstposten zur Verfügung steht. Was aber, wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bereits in Frage steht, weil die Dienstfähigkeit durch den Dienstherren angezweifelt wird und eine ärztliche Untersuchung angesetzt wurde?
1. Wann ist man dienstunfähig?
Der Begriff der Dienstunfähigkeit beurteilt sich nicht aus medizinischer Sicht, sondern aus beamtenrechtlicher Sicht. Bezugspunkt der Dienstunfähigkeit ist dabei immer der konkrete Aufgabenkreis des Beamten innerhalb der jeweiligen Behörde, mithin also das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen eines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig ist. Die Dienstunfähigkeit kann sich aber gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 BBG daraus ergeben, dass der Beamte infolge von Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Schließlich besteht die Möglichkeit, sofern der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung einer solchen nicht nachkommt, diesen so zu behandeln, als ob die Dienstunfähigkeit ärztlich festgestellt worden wäre.
2. Was ist im Verfahren bei der Dienstunfähigkeit zu beachten?
Der Beamte ist gemäß § 44 Abs. 6 BBG grundsätzlich verpflichtet, einer rechtmäßigen Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Die Untersuchungsaufforderung muss dabei den Anlass für die Zweifel an der Dienstfähigkeit erkennen lassen und im Übrigen klar und verständlich begründet sein. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung werden nicht durch den Arzt, sondern vielmehr durch den Dienstherren festgelegt. Eine Begründung der Aufforderung allein mit den Fehlzeiten des Beamten genügt nur in besonderen Ausnahmefällen. Der Beamte ist verpflichtet, gegenüber dem Arzt Angaben zu einem Gesundheitszustand zu machen. Diese unterliegen grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass aufgrund der Übermittlungsbefugnis des § 48 Abs. 2 S. 1 BBG die erforderlichen Kenntnisse an den Dienstherren weitergetragen werden. Hierauf muss der Beamte aber zu Beginn der Untersuchung vom Arzt entsprechend hingewiesen werden.
Aufgrund des Grundsatzes der „Weiterverwendung vor Versorgung“ und der damit verbundenen möglichen Reaktivierung des Beamten in das Beamtenverhältnis gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 BBG muss der Beamte auch während des Ruhestands den Weisungen des Dienstherren zur etwaigen erneuten Untersuchung Folge leisten.
3. Wie kann ein Beamter gegen die Untersuchungsaufforderung vorgehen?
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Untersuchungsanforderung nicht selbständig angreifbar. Dies hat zur Folge, dass der Beamte sich lediglich gegen die Zurruhesetzungsverfügung wehren kann, wobei auch die Untersuchungsaufforderung mit überprüft wird.
Zu beachten ist schließlich noch, dass im Falle einer ärztlichen Untersuchung das Untersuchungsergebnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung durch den Dienstherren verwertbar bleibt. Sofern der Beamte der Untersuchungsaufforderung nachkommt, kann er sich demnach nicht mehr darauf berufen, dass diese nicht rechtmäßig erteilt wurde.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen rund um die Dienstunfähigkeit und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung.