Das Gewerberecht ist Teil des besonderen Ordnungsrechts und dient der Gefahrenabwehr und dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die durch die jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeiten entstehen können. Neben den allgemeingültigen Vorschriften der Gewerbeordnung, wurden für die jeweiligen Gewerbetypen besondere Gesetze erlassen (GastG, HandwO, KWG, etc.), die die Gewerbeausübung im Detail regeln. Als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung wird das Gewerberecht teilweise durch landesrechtliche Vorschriften modifiziert (Rauchverbot in Gaststätten, Ladenschließungszeiten, etc.). Für den Vollzug und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter) zuständig.
Jeder Bürger genießt das Recht der Gewerbefreiheit und darf dies ausüben, sofern die einschlägigen Voraussetzungen des besonderen Gewerberechts erfüllt sind. Die Voraussetzungen hängen von dem jeweiligen Gewerbetyp ab und können von fachlicher Eignung, einer Erlaubnis, oder persönlichen Gründen abhängig gemacht werden.
Gerade im Gaststättenrecht stellt die persönliche Zuverlässigkeit des Antragsstellers für die Erlaubniserteilung einen zentralen Punkt dar, da ein Gaststättenbetrieb grundsätzliche eine Gefahrenquelle für Gäste, Nachbarn und die Allgemeinheit insbesondere durch den Ausschank von Alkohol darstellt. Eine Gaststättenerlaubnis kann auch an diverse Auflagen wie den Schutz der Gäste, die öffentliche Ordnung und schädliche Umwelteinwirkungen erlassen werden.
Rechtliche Spannungen entstehen vor allem im Bereich der Erlaubniserteilungen sowie der Ausübungsvorschriften und umfassen Themengebiete, wie Jugendschutz, Ladenschließungszeiten oder Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.