Das öffentliche Baurecht regelt Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung sowie die Rechtsverhältnisse der am Bau Beteiligten. Erfasst wird insbesondere die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen. Während das Bauplanungsrecht bestimmt, wo gebaut werden darf, beschäftigt sich das Bauordnungsrecht mit der Frage, wie gebaut werden darf.
Zentrale Figur des öffentlichen Baurechts ist die Baugenehmigung. Diese ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird und in der Regel eine Baufreigabe erfolgt. Sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten, so besteht ein Anspruch des Bauherren auf Erteilung der Baugenehmigung. Eine solche ist grundsätzlich für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich und bedarf eines entsprechenden Antrags. Ob eine Baugenehmigung ausnahmsweise entbehrlich ist, ergibt sich aus den Art. 56 ff BayBO.
Weitere baurechtliche Genehmigungen sind der Vorbescheid und die Teilbaugenehmigung. Während der Vorbescheid eine vorgezogene Entscheidung über Teilfragen der späteren Baugenehmigung darstellt, erfolgt mit der Teilbaugenehmigung bereits die Freigabe einzelner Bauabschnitte.
Wird ein Gebäude oder eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert, besteht für die unteren Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, bauaufsichtlich tätig zu werden. Dies geschieht entweder durch eine Baueinstellung, durch eine Baubeseitigungsanordnung oder aber durch eine Nutzungsuntersagung. Voraussetzung ist auch hier teilweise, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Für den Nachbarn, der durch die Baugenehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, besteht zudem die Möglichkeit, diese im Wege der sog. Drittanfechtungsklage anzufechten. Voraussetzung ist hierbei, dass das Recht, auf das sich der Nachbar beruft, gerade auch seinem individuellen Schutz dient. Dies ist beispielsweise bei einem Verstoß gegen die Abstandsflächen der Fall.
Aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts obliegt den Gemeinden die Bauleitplanung. Als Bauleitpläne existiert neben dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan. Beide kommen durch ein förmliches Verfahren zustande, in welchem vor allem Bürger und Behörden in Form von Auslegung der Planunterlagen beteiligt werden. Verfahrensfehler können nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB auch durch den Bürger im Wege eines sog. Normenkontrollverfahrens geltend gemacht werden.