Das Immissionsschutzrecht ist zentraler Bestandteils des Umweltrechts, da es um die Reduzierung menschgemachter Emissionen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Menschen geht (Immission). Das BImSchG beinhaltet bundesrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Prävention, die dezentral auf lokaler Ebene durch Landesregelungen umgesetzt werden sollen. In Bayern wird dies im Regelfall durch die Kreisverwaltungsbehörden und die Regierungen getan. Prominiestes Beispiel hierfür sind wohl die Luftreinhältepläne und Umweltzonen in Großstädten wie in Stuttgart oder Freiburg. Das Immissionschutzrecht wird maßgeblich durch internationales und europäisches Recht beeinflusst und geprägt, da die Implementierung und Umsetzung einen Teil der Erreichung der (inter-)nationalen Umweltziele dient. Sowohl die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen wie der Luftreinhaltepläne, als auch die erforderliche Umsetzung übergeordneten Rechts stellen für die Behörden, die Emmittenten und die Betroffenen tatsächliche und rechtliche Hürden dar.
Das Umweltrecht ist kein einheitliches Gesetz, sondern vielmehr ein Überbegriff für alle Gesetze und Rechtsnormen, die den Schutz und Nutzung von natürlichen Ressourcen und Natur betreffen. Die einschlägigen Regelungen finden sich in vielen Rechtsgebieten wieder. Im Bereich des öffentliches Umweltrechts ist das Schlagwort seit spätestens Anfang der 2000er die „nachhaltige Entwicklung“, die darauf abzielt, einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Umweltschutzes und der wirtschaftlichen Nutzung von Ressourcen zu finden. Neben dem Klimaschutz umfasst das Umweltrecht auch Rechtsgebiete wie den Schutz der Artenvielfalt, den Meeresschutz, Waldschutz und Energierrecht. Das Umweltrecht wird von den Entwicklungen des internationalen und europäischen Rechts beeinflusst und ist regelmäßiger Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten zwischen der EU, dem Bund, Umweltverbänden und Betroffenen, da die ordnungsgemäße Umsetzung der internationalen Verträge und Richtlinien den Rechtsanwender vor erhebliche Umsetzungsprobleme stellt. Der Schutz der Umwelt wird in Art. 20a GG kodifiziert und nachdem es ursprünglich als Staatsziel angesehen wurde, hat das Bundesverfassungsgericht klagestellt, dass der Staat zum Klimaschutz und zur Klimaneutralität verpflichtet.