Kommunalabgabenrecht

Vom Kommunalabgabenrecht werden alle Abgaben erfasst, die von den Gemeinden erhoben werden und nicht in die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit fallen.

Kommunalabgaben lassen sich grob in drei Bereiche einteilen: Steuern, Gebühren und Beiträge.

Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden. Klassische Beispiele für Steuern sind die Grundsteuer, die Gewerbesteuer sowie örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuern (z.B. Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Jagdsteuer, Zweitwohnsteuer)

Unter Gebühren versteht man Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Neben Verwaltungsgebühren existieren vor allem Benutzungsgebühren, die für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden.

Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dient. Insbesondere für die Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen werden von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke Erschließungsbeiträge zur Abgeltung des durch den Bau entstehenden Vorteils erhoben. Die laufende Unterhaltung oder Instandsetzung ist hiervon jedoch nicht erfasst. Daneben werden Ausbaubeiträge für bestimmte Baumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, beispielsweise Verkehrsanlagen, erhoben.

Allen Kommunalabgaben ist gemein, dass diese nur aufgrund einer besonderen Abgabensatzung der Gemeinde erhoben werden können. Die Erhebung der Abgaben erfolgt regelmäßig durch einen Bescheid. Daneben ist aber auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Bürger möglich.

Beiträge zum Kommunalabgabenrecht

Allgemein

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zum Thema „Facebook, Fussball und die Grundrechte“PUBLICUS – Boorbergverlag – Ausgabe: 2018-08 Auf den ersten Blick mag man sich fragen, was Facebook und Fußball denn mit Grundrechten zu tun haben, wo diese doch nach Art. 1 Abs. 3 GG „nur“ die staatliche Gew
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