Sicherheitsrecht

Das Sicherheitsrecht regelt die einzelnen Aufgaben, Befugnisse und Maßnahmen der Sicherheitsbehörden zur Abwehr von Gefahren sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber dem Bürger. Demnach folgt das Sicherheitsrecht nicht dem repressiven Sanktionierungsgedanken bei gesetzeswidrigem Verhalten, sondern zeichnet sich durch einen vorbeugenden Charakter aus.

Anders als die repressive Strafverfolgung, wird das Sicherheitsrecht und damit die präventive Gefahrenabwehr nicht durch Bundesrecht geregelt, sondern ist nach Art. 30, 70 GG grundsätzlich der Kompetenz der einzelnen Länder zugeordnet. Die sicherheitsrechtlichen Aufgaben werden auf Landesebene, speziell in Bayern, durch die Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern als behördliche Verwaltung bzw. die regionalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Bezirke) wahrgenommen.

Bei der Aufgabenzuweisung an die Träger öffentlicher Gewalt ist zwischen dem besonderen Sicherheitsrecht, also den regelmäßig abschließenden spezialgesetzlichen Regelungen wie beispielsweise dem Versammlungsrecht, und dem allgemeinen Sicherheitsrecht zu unterscheiden, welches immer dann Anwendung findet, wenn gerade keine spezialgesetzliche Regelung zur Verfügung steht, aber dennoch zur Gefahrenabwehr ein Einschreiten der Verwaltung erforderlich wird.  

Sicherheitsrechtliche Bescheide bzw. Anordnungen stellen Verwaltungsakte dar, die grundsätzlich ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger begründen. Da sich die Maßnahmen regelmäßig als besonders grundrechtsintensiv darstellen, bedürfen sie zwingend einer Rechtsgrundlage und sind an den rechtsstaatlichen Grundsätzen wie insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen und stets gerichtlich überprüfbar.

Beiträge zum Sicherheitsrecht

Allgemein

Facebook, Fussball und die Grundrechte

zum Thema „Facebook, Fussball und die Grundrechte“PUBLICUS – Boorbergverlag – Ausgabe: 2018-08 Auf den ersten Blick mag man sich fragen, was Facebook und Fußball denn mit Grundrechten zu tun haben, wo diese doch nach Art. 1 Abs. 3 GG „nur“ die staatliche Gew
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